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Berlin-Wahl 2026: Wählen und gewählt werden – Wer ist berechtigt?

Markus S. · 20. August 2026, 10:49 Uhr · 2 Min. Lesezeit · 1 Aufrufe
Berlin-Wahl 2026: Wählen und gewählt werden – Wer ist berechtigt?

Am 20. September 2026 wird in Berlin gewählt. Diese Wahl entscheidet, ob die CDU weiterhin das Rote Rathaus behält oder ob die Herausforderer von SPD, AfD, Grünen oder Linken an die Macht kommen. Neben der Wahl des Abgeordnetenhauses betrifft dies auch die Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) und die zukünftige Amtsinhaber der zwölf Bezirksbürgermeister.

Ein Novum dieser Wahl ist die Zulassung von 16-Jährigen zur Stimmabgabe bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus, was zuvor nur für die BVV-Wahlen galt.

Die wahlberechtigten Bürger in Berlin sind in erster Linie deutsche Staatsangehörige, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 21. September 2010 geboren sein müssen. Außerdem müssen sie seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin wohnen oder sich überwiegend dort aufhalten und dürfen nicht durch einen Gerichtsentscheid ihr Wahlrecht verloren haben. Darüber hinaus können auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten an den BVV-Wahlen teilnehmen.

Bei der letzten Wahl, der Wiederholungswahl im Februar 2023, waren insgesamt 2.442.049 Berlinerinnen und Berliner zur Stimmabgabe aufgerufen, während für die BVV-Wahlen 2.738.586 Wahlberechtigte zur Verfügung standen. Dies ergibt sich aus den Wählerverzeichnissen, die auf dem Einwohnerregister basieren.

Insgesamt sind für die Abgeordnetenhauswahl 2.489.976 und für die BVV-Wahlen 2.738.700 Wahlberechtigte registriert. Auffällig ist, dass mehr als 1,4 Millionen Berlinerinnen und Berliner nicht an der Abgeordnetenhauswahl teilnehmen können, was einen Rekord darstellt. Die größte Gruppe unter ihnen sind Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, deren Zahl sich seit 2011 mehr als verdoppelt hat und nun bei etwa 976.000 liegt. Zudem gibt es etwa eine halbe Million Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ebenfalls nicht wählen dürfen.

Bezüglich der Wählbarkeit gilt, dass jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist. Personen, die durch einen Gerichtsentscheid ihr Wahlrecht, ihre Wählbarkeit oder die Eignung für öffentliche Ämter verloren haben, sind ausgeschlossen. Für die BVV gilt das Gleiche – auch hier können Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige gewählt werden, es sei denn, sie haben in ihrem Herkunftsland das passive Wahlrecht verloren.

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Markus S.

Über den Autor

Markus S. Chefredakteur

Mit über 15 Jahren Erfahrung im Hauptstadtsjournalismus leitet Markus S. die Redaktion von Hauptstadt-Report.de. Sein Fokus liegt auf der politischen Berichterstattung aus dem Berliner Senat und der Einordnung komplexer gesellschaftlicher Entwicklungen. Er steht für kompromisslose Unabhängigkeit, präzise Analysen und die Einhaltung höchster journalistischer Standards.

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